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§ 1 Name, Vereinszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Stammtisch „alter Knochen"
(2) Vereinszeichen ist ein Ochsen-Schulterblatt das auf einer schweren Metallplatte befestigt ist.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in in der Gemeinde Niederwerrn, Gemeindeteil Oberwerrn. Näheres regelt ein Vorstandsbeschluss
(4) Der Verein kann Mitglied in regionalen und überregionalen Verbänden mit gleichgeartetem Vereinszweck werden.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Stammtisch "Alter Knochen" hat den Zweck
- der Erhaltung, Pflege und Förderung klassischer Kartenspiele insbesondere des Schafkopfspielens
- Teilnahme an der Ausgestaltung des örtlichen kulturellen Lebens in Oberwerrn
(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere durch:
- regelmässige Kartabende
- Veranstalten von Preis-Schafkopfen
- Veranstalten von Orts- und Vereinsmeisterschaften im Schafkopfen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht nur aus aktiven Mitgliedern die an den Versammlungen teilzunehmen haben. Unentschuldigtes Fehlen wird lt Geschäftsordnung geahndet
(2) Mitglied kann jede natürliche männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Spiel „Schafkopf“ beherrscht.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Die Versammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag in geheimer Abstimmung. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Pflicht dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
(5) Ein neues Mitglied gilt als aufgenommen wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür ist. Bei einer Abstimmung über ein neues Mitglied müssen mindesten 2/3 aller Mitglieder anwesend sein.
(6) Zwischen dem Vorschlag (Aufnahmeantrag) und der Abstimmung ist eine Frist von 4 Wochen einzuhalten
(7) Dem neuen Mitglied ist unverzüglich eine Satzung auszuhändigen.
(8) Die maximale Mitgliederzahl beträgt 20. Kann jedoch, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf, durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung erhöht werden.
(9) Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ältestenrates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen
(10) Jeder Mitglied hat das Recht seine Frau zu den Versammlungen und allen anderen Veranstaltungen, bei denen die Frauen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind mitzubringen
§ 4 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
- Mitglieder, die eine mindestens 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft nachweisen können oder
- Personen, die sich um die örtliche Belange und Förderung des Stammtisch "alter Knochen" besondere Verdienste erworben haben.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei können aber freiwillig Beiträge entrichten.
§ 5 Vereinsabzeichen
(1) Jedes neue Mitglied erhält die Vereins-Anstecknadel in Silber, kostenfrei.
(2) Diese Nadel ist und bleibt Eigentum des Stammtisches. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes ist diese in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(3) Bei Verlust kann die Nadel zum Tagespreis gekauft werden.
(4) Die Nadel ist zu besonderen Anlässen z.B.:
- Vereinsmeisterschaft
- Jahresessen,
- Weihnachtsfeier,
- Jubiläumsfeiern
sichtbar zu tragen.
(5) Der Stammtisch verleiht für 20-jährige Mitgliedschaft die Vereins- Anstecknadel in Gold.
(6) Einem Mitglied eventuell überlassene weitere Vereinsabzeichen bleiben in jedem Falle Eigentum des Vereins. Dies gilt insbesondere für Kartschüsseln und Krüge.
§ 6 Vereinsmeisterschaften.
(1) Bei einer Vereinsmeisterschaft wird der Vereinsmeister nach den Regeln ermittelt die auch bei Preisschafkopfen angewandt werden.
(2) Um zu gewährleisten, dass an 4-er Tischen gekartet werden kann, können maximal 2 Nichtmitglieder - ausser Konkurrenz- mitkarten. Es kann aber auch an 5-er Tischen gekartet werden.
(3) Der jeweilige Vereinsmeister erhält den Wanderpokal des Stammtisch "alter Knochen" sowie eine Urkunde.
(4) Der Vereinsmeister lässt auf seine Kosten seinen Namen in den Teller gravieren.
(5) Der Wanderpokal wird im Stammlokal aufgehoben und bleibt stets Eigentum des Stammtisch "alter Knochen"
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende erklärt werden.
(3) - Der Ausschluss vom Verein ist möglich, wenn das Verhalten eines Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstösst oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Dem Ausschluss soll eine schriftliche Abmahnung vorangehen.
- Der Ausschluss kann ebenfalls bei 4-maligem unentschuldigtem Fehlen bei der Versammlung oder sonstigen Veranstaltungen erfolgen.
(4) Das ausgeschiedene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit sich innerhalb von 4 Wochen nach Streichung oder Ausschluss mündlich oder schriftlich in einer Versammlung zu äussern. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(5) Das ausgeschiedene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(6) Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Verein wird sofort der gesamte Jahresbeitrag fällig. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückbezahlt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ausserdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31.03. fällig und jährlich im Voraus zu entrichten. Teilzahlungen sind möglich und mit dem Kassier abzustimmen.
(4) Im Jahr der Aufnahme wird der gesamte Jahresbeitrag mit der Aufnahme in den Verein fällig.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Stammtisch "alter Knochen" sind:die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ältestenrat
- der Vergnügungsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht grundsätzlich aus
- Versammlung (Teil 1) und
- Kartabend (Teil 2)
(2) Die Versammlung findet jeweils am ersten Samstag eines Monats statt. Sie beginnt regelmässig um 20.00 Uhr im Stammlokal.
(3) ausser den regelmässigen Versammlungen muss eine Jahreshauptversammlung abgehalten werden. Die Versammlung ist bis spätestens 31. März abzuhalten.
(4) Vor jeder Jahreshauptversammlung soll eine Messe (Kirche) für verstorbene und lebende Mitglieder abgehalten werden.
§ 10 a Versammlung
(1) Über die Versammlung (Teil 1) ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
(2) Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder. Sofern die Frauen der Mitglieder ausdrücklich zu einer Versammlung eingeladen worden sind, steht auch Ihnen ausnahmsweise ein Stimmrecht zu.
(3) Aussergewöhnliche Vorkommnisse, oder Veranstaltung, die eine Verschiebung der Versammlung erforderlich machen werden vorher beschlossen und rechtzeitig bekanntgegeben. In solchen Fällen wird ein Ausweichtermin für die Versammlung bestimmt. Wird kein Ausweichtermin bestimmt gilt der folgende Samstag als Ausweichtermin für die Versammlung. In allen Fällen bedarf es keiner weiteren besonderen Einladung an die Mitglieder.
(4) Der Versammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Versammlung soll zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen Die Revisoren haben der Versammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist verpflichtet den Revisoren alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet alle Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen wenn sich ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen und gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen
e) die Ihr von Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.
f) die Abstimmung über Änderungen der Beiträge und Aufnahmegebühren.
g) Entscheidungen über die Mitgliedschaft
h) die Auflösung des Vereins
§ 10 b Kartabend
(1) Grundsätzlich wird am 4-er Tischen, deren Zusammensetzung ausgelost wird, Schafkopf gekartet.
(2) Sollte dies auf Grund der teilnehmenden Mitgliederzahl nicht möglich sein, so kann ein Tisch Skat spielen. Finden sich keine freiwilligen Skatspieler, so kann an 5-er Tischen, deren Zusammensetzung ausgelost wird gekartet werden.
(3) Der jeweilige Kartgewinn wird an die Kasse abgeführt.
§ 11 Beschlussfassung der Versammlung
(1) Jede Versammlung ist beschlussfähig
(2) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem durch den 1. Vorsitzenden bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Die Durchführung von Wahlen kann einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) über Beschlussanträge entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter hat dabei kein Stimmrecht Bei Stimmen-gleichheit entscheidet jedoch die Stimme des Versammlungsleiters.
(4) Für Satzungsänderungen, Annahme oder Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Dann jedoch entscheidet die einfache Mehrheit.
(5) Die Auflösung des Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn die Mitgliederzahl von 4 (Vier) unterschritten wird.
(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn ein Mitglied der anwesenden Mitglieder dies fordert muß schriftlich und geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Abstimmungen und Beschlussfassungen können nur während einer Versammlung erfolgen.
(8) Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch eine Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens den Ort der Versammlung, die Zeit, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten und ist vom Protokollführer zu unterzeichnen
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. Kassier
- dem stellvertretenden Kassier
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem stimmberechtigten Vergnügungsausschussmitglied
(2) In den Vorstand kann nur ein Mitglied des Stammtisches gewählt werden, das bei der Versammlung anwesend ist, bzw. vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und aussergerichtlich von dem Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von 2 anderen Vorständen gemeinsam vertreten.
(4) Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, deren Inhalt nicht mehr mit der Versammlung abgestimmt werden kann Ihm ein Gegenwert von DM 100,00 im Monat zur Verfügung steht.
(5) Der 1. und 2. Kassier ist namentlich der Bank zu benennen. Nur der 1. Kassier kann den von einer Versammlung beschlossenen Betrag abheben. Bei dessen Verhinderung kann dies auch der 2. Kassier
(6) Der Vergnügungsausschuss hat 1 Stimme im Vorstand
(7) Die Tätigkeit im Vorstand des Vereines ist ehrenamtlich.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderem Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Kontrolle der Anwesenheit und führen der Anwesenheitsliste.
- Ausführen von Beschlüssen der Versammlung
- Jahresabschlüsse anzufertigen
(2) In allen Angelegenheiten soll der Versammlungsleiter eine Beschlussfassung der Versammlung herbeiführen, er hat das Recht eine Abstimmungsempfehlung zu geben.
(3) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann jederzeit eine Kassenprüfung durch die Revisoren angeordnet werden.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
(2) Auf Antrag der Versammlung kann die Amtsdauer verlängert werden.
(3) Vorstand kann nur ein Vereinsmitglied werden und sein.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann Vorstandssitzungen einberufen. Über diese muss ein Protokoll geführt werden.
(2) Der Vorstand ist Beschlussfähig , wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der 1. Vorsitzende, bzw. der Versammlungsleiter hat grundsätzlich kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters
§ 16 Der Ältestenrat
(1) Der Ältenstenrat besteht aus:
- dem ältesten Mitglied und
- 2 gewählten Vertretern der Mitglieder
(2) Dem Ältestenrat obliegen generell die Krankenbesuche.
(3) Der Ältestenrat soll vermittelt tätig werden bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern
(4) Der Ältestenrat wird für 2 Jahre gewählt
§ 17 Der Vergnügungsausschuss
(1) Der Vergnügungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Dem Vergnügungsausschuss können von der Mitgliederversammlung Vollmachten übertragen werden.
(3) Zu allen ausserordentlichen Veranstaltungen ist vom Vergnügungsausschuss schriftlich einzuladen. Hierzu besteht die Möglichkeit die Frauen verstorbener Mitglieder ebenfalls schriftlich einzuladen.
(4) Der Vergnügungsausschuss wird für jeweils 2 Jahre gewählt.
§ 18 Ehrungen
(1) Der Verein hat die Möglichkeit Ehrungen vorzunehmen. Solche Ehrungen können zum Beispiel sein:
- - langjährige Mitgliedschaft
- - Ehrenmitgliedschaft
- - besondere Verdienste
- - u.ä.
(2) Die Ehrungen können durch die Verleihung von Ehrennadeln bestärkt werden.
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur in der Versammlung behandelt werden wenn die zu ändernden alten Satzungsabschnitte den angestrebten Neuen gegenübergestellt werden und eine Begründung für die Änderung gegeben wird.
(2) Zu einer solchen Versammlung ist einzuladen und ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderungen hinzuweisen.
(3) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn die Mindestmitgliederzahl von 4 (vier) unterschritten wird oder dies durch die Versammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne §§ oder Absätze dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so ist hiervon die gesamte Satzung nicht betroffen. Sie sollen vielmehr derart umgedeutet werden, so dass Sie dem ursprünglich gewolltem entsprechen bzw. möglichst nahe kommen.
§ 22 Gültigkeit
Diese Satzung wird gültig mit dem 01. Januar 2000. Alle bisherigen Satzungen und Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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